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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen

1.
Die Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen – Auftraggeber. Für Privatpersonen gelten die Bestimmungen analog zu werksvertraglichen Leistungen.

2.
Die Bedingungen liegen allen Vereinbarungen zwischen TERLATEC ENGINEERING GmbH und dem Auftraggeber, auch allen zukünftigen, zugrunde und gelten ausschließlich.

3.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn über deren Geltung eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zustande gekommen ist.
Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn TERLATEC ENGINEERING GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen an diesen vorbehaltlos erbringt.

4.
Alle Vereinbarungen, die zwischen TERLATEC ENGINEERING GmbH und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform selbst.

II. Vertragsschluss, Angebot

1.
Ein Vertrag kommt zustande durch Annahme des Vertragsangebots von TERLATEC ENGINEERING GmbH bzw. durch Erteilung einer Auftragsbestätigung seitens TERLATEC ENGINEERING GmbH gegenüber dem Auftraggeber.

2.
Bis zur Annahme bzw. Erteilung einer Auftragsbestätigung sind die Angebote von TERLATEC ENGINEERING GmbH freibleibend.

III.Leistungsumfang

1.
Der gesamte von TERLATEC ENGINEERING GmbH geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus dem zwischen TERLATEC ENGINEERING GmbH und dem Auftraggeber abgeschlossenen Werkvertrag.

2.
Angaben zu Ausführungsterminen sind unverbindlich, es sei denn, es wurde ein verbindlicher Ausführungstermin ausdrücklich vereinbart.

3.
Ereignisse höherer Gewalt sowie Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzug von Vorlieferanten oder sonstige unvorhergesehene Umstände verlängern den Ausführungstermin angemessen.

4.
Ein vereinbarter Ausführungstermin ist unbeachtlich, solange der Auftraggeber nicht alle für die Leistungserbringung notwendigen Voraussetzungen und Vorkehrungen geschaffen hat.

IV. Vergütung und Zahlungsbedingungen

1.
Die Leistungen werden von TERLATEC ENGINEERING GmbH zu dem im Angebot aufgeführten Festpreis oder gemäß nachstehender Ziff. 2 auf Zeit- und Materialbasis berechnet.

2.
Bei Leistungen auf Zeit- und Materialbasis werden die angefallenen Arbeits- und Reisezeiten sowie die verbrauchten Materialien zu den im Angebot genannten Preisen berechnet. Sonstige Leistungen, insbesondere Aufenthalts- und Fahrtkosten werden zusätzlich berechnet.

3.
Die Festlegung der Zahlungsart durch Vorkasse, per Nachnahme, Lastschrift oder Rechnungsstellung ist TERLATEC ENGINEERING GmbH nach billigem Ermessen vorbehalten.

4.
Rechnungen sind ohne Abzug, spätestens 8 Tage nach Rechnungsstellung zu begleichen.

5.
Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 6% Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.

6.
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn die Forderung seitens TERLATEC ENGINEERING GmbH ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde.

7.
Trockeneis-und Schneestrahlversuche sind grundsätzlich kostenpflichtig.

8.
Vor-Ort Termine zur Angebotserstellung werden durch die Berechnung der Anfahrtkosten vom Firmenstandort der TERLATEC ENGINEERING GmbH zum jew. Einsatzort dem Kunden in Rechnung gestellt.

V. Abnahme, Fälligkeit

1.
Der Auftraggeber ist zur Abnahme der ordnungsgemäß erbrachten Werkleistung verpflichtet.

2.
Die Abnahme erfolgt durch rügelose Entgegennahme der Werkleistung. Die Werkleistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Werkleistung nicht binnen 14 Tagen nach Erbringung als nicht vertragsgemäß rügt. Die Rüge muss schriftlich erfolgen.

3.
Die vereinbarte Vergütung ist mit Abnahme der Werkleistung zur Zahlung fällig.

VI. Gewährleistung

1.
TERLATEC ENGINEERING GmbH leistet Gewähr für Mängel der Werkleistung wahlweise durch Nachbesserung oder Neuherstellung wenn der Auftraggeber Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist verlangt.

2.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziff. 5 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

3.
Das Rücktrittsrecht steht dem Auftraggeber dann nicht zu, wenn nur eine geringfügige Vertragsverletzung vorliegt, oder TERLATEC ENGINEERING GmbH die in dem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

4.
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit ein nur unerheblicher Mangel der Werkleistung vorliegt.

5.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens TERLATEC ENGINEERING GmbH. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in Abschnitt VI. geregelten Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.

6.
Rechte des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes.

VII.Sonstige Schadensersatzansprüche

1.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

2.
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

3.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

VIII. Anzuwendendes Recht

Auf diesen Vertrag ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz von TERLATEC ENGINEERING GmbH zuständig ist. TERLATEC ENGINEERING GmbH ist auch berechtigt, am

Hauptsitz des Auftraggebers, bei Privatpersonen ist dieses der Wohnsitz, zu klagen.

X. Salvatorische Klausel

Sollte eine individuelle Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Stand: 01.02.2021

TERLATEC engineering GmbH

Robert-Bosch-Straße 11

41363 Jüchen

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