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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen

1.
Die Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen – Auftraggeber. Für Privatpersonen gelten die Bestimmungen analog zu werksvertraglichen Leistungen.

2.
Die Bedingungen liegen allen Vereinbarungen zwischen TERLATEC ENGINEERING GmbH und dem Auftraggeber, auch allen zukünftigen, zugrunde und gelten ausschließlich.

3.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn über deren Geltung eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zustande gekommen ist.
Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn TERLATEC ENGINEERING GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen an diesen vorbehaltlos erbringt.

4.
Alle Vereinbarungen, die zwischen TERLATEC ENGINEERING GmbH und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform selbst.

II. Vertragsschluss, Angebot

1.
Ein Vertrag kommt zustande durch Annahme des Vertragsangebots von TERLATEC ENGINEERING GmbH bzw. durch Erteilung einer Auftragsbestätigung seitens TERLATEC ENGINEERING GmbH gegenüber dem Auftraggeber.

2.
Bis zur Annahme bzw. Erteilung einer Auftragsbestätigung sind die Angebote von TERLATEC ENGINEERING GmbH freibleibend.

III.Leistungsumfang

1.
Der gesamte von TERLATEC ENGINEERING GmbH geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus dem zwischen TERLATEC ENGINEERING GmbH und dem Auftraggeber abgeschlossenen Werkvertrag.

2.
Angaben zu Ausführungsterminen sind unverbindlich, es sei denn, es wurde ein verbindlicher Ausführungstermin ausdrücklich vereinbart.

3.
Ereignisse höherer Gewalt sowie Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzug von Vorlieferanten oder sonstige unvorhergesehene Umstände verlängern den Ausführungstermin angemessen.

4.
Ein vereinbarter Ausführungstermin ist unbeachtlich, solange der Auftraggeber nicht alle für die Leistungserbringung notwendigen Voraussetzungen und Vorkehrungen geschaffen hat.

IV. Vergütung und Zahlungsbedingungen

1.
Die Leistungen werden von TERLATEC ENGINEERING GmbH zu dem im Angebot aufgeführten Festpreis oder gemäß nachstehender Ziff. 2 auf Zeit- und Materialbasis berechnet.

2.
Bei Leistungen auf Zeit- und Materialbasis werden die angefallenen Arbeits- und Reisezeiten sowie die verbrauchten Materialien zu den im Angebot genannten Preisen berechnet. Sonstige Leistungen, insbesondere Aufenthalts- und Fahrtkosten werden zusätzlich berechnet.

3.
Die Festlegung der Zahlungsart durch Vorkasse, per Nachnahme, Lastschrift oder Rechnungsstellung ist TERLATEC ENGINEERING GmbH nach billigem Ermessen vorbehalten.

4.
Rechnungen sind ohne Abzug, spätestens 8 Tage nach Rechnungsstellung zu begleichen. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. Versandkosten. Bei Lieferungen in Nicht-EU-Länder können zusätzliche Zölle, Steuern und Gebühren anfallen. Diese sind nicht im Preis enthalten und vom Käufer an die Zoll- bzw. Steuerbehörden abzuführen.

5.
Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 6% Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.

6.
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn die Forderung seitens TERLATEC ENGINEERING GmbH ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde.

7.
Trockeneis-und Schneestrahlversuche sind grundsätzlich kostenpflichtig.

8.
Vor-Ort Termine zur Angebotserstellung werden durch die Berechnung der Anfahrtkosten vom Firmenstandort der TERLATEC ENGINEERING GmbH zum jew. Einsatzort dem Kunden in Rechnung gestellt.

V. Abnahme, Fälligkeit

1.
Der Auftraggeber ist zur Abnahme der ordnungsgemäß erbrachten Werkleistung verpflichtet.

2.
Die Abnahme erfolgt durch rügelose Entgegennahme der Werkleistung. Die Werkleistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Werkleistung nicht binnen 14 Tagen nach Erbringung als nicht vertragsgemäß rügt. Die Rüge muss schriftlich erfolgen.

3.
Die vereinbarte Vergütung ist mit Abnahme der Werkleistung zur Zahlung fällig.

VI. Gewährleistung

1.
TERLATEC ENGINEERING GmbH leistet Gewähr für Mängel der Werkleistung wahlweise durch Nachbesserung oder Neuherstellung wenn der Auftraggeber Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist verlangt.

2.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziff. 5 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

3.
Das Rücktrittsrecht steht dem Auftraggeber dann nicht zu, wenn nur eine geringfügige Vertragsverletzung vorliegt, oder TERLATEC ENGINEERING GmbH die in dem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

4.
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit ein nur unerheblicher Mangel der Werkleistung vorliegt.

5.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens TERLATEC ENGINEERING GmbH. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in Abschnitt VI. geregelten Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.

6.
Rechte des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren innerhalb von sechs Monaten ab Abnahme des Werkes.

VII.Sonstige Schadensersatzansprüche

1.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

2.
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

3. Für Personen- und Sachschäden durch unsachgemäße Verwendung unserer Produkte lehnen wir jede Haftung ab. Der Verbraucher ist verpflichtet, sich vor Anwendung unserer Produkte über die Eigenschaften, die Brauchbarkeit und die Verwendungsbedingungen genauestens zu informieren.

4.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung im Eigentum des Verkäufers.

2. Kommt der Käufer mit der Kaufpreiszahlung in Verzug, hat der Verkäufer das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten und vom Käufer die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, sofern der Verkäufer dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat. Dies gilt nicht, sofern eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Im Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr ist der Verkäufer berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. 

Im Fall des vertragswidrigen Verhaltens kann der Verkäufer vom Käufer verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und dem Verkäufer alle dazugehörigen Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die der Verkäufer zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.

3. Der Käufer verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

4. Bis zur vollständigen Bezahlung der gesicherten Forderung, darf die Vorbehaltsware weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.

5. Stellt der Käufer einen Antrag auf Insolvenz hat er den Verkäufer darüber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Wird die Vorbehaltsware von Dritten gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Käufer verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Käufer haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO gegenüber dem Verkäufer, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten dem Verkäufer zu erstatten.

IX. Anzuwendendes Recht

Auf diesen Vertrag ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz von TERLATEC ENGINEERING GmbH zuständig ist. TERLATEC ENGINEERING GmbH ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers, bei Privatpersonen ist dieses der Wohnsitz, zu klagen.

XI. Salvatorische Klausel

Sollte eine individuelle Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Stand: 01.03.2021

TERLATEC engineering GmbH

Robert-Bosch-Straße 11

41363 Jüchen

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